Rechtsprechung
   BGH, 18.12.1970 - V ZR 31/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,423
BGH, 18.12.1970 - V ZR 31/68 (https://dejure.org/1970,423)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1970 - V ZR 31/68 (https://dejure.org/1970,423)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1970 - V ZR 31/68 (https://dejure.org/1970,423)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1970,423) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Haftung für eine Vermögensabgabeschuld - Anordnung des Zwangsverfahrens durch das Finanzamt - Anforderungen an eine Vermögensübernahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 55, 111
  • NJW 1971, 422
  • MDR 1971, 285
  • DNotZ 1971, 238
  • DB 1971, 329
  • JR 1971, 241
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

    Auszug aus BGH, 18.12.1970 - V ZR 31/68
    Sie wäre begründet, wenn das Berufungsurteil nicht erkennen ließe, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren, oder wenn darin auf einzelne selbständige Ansprüche im Sinne der §§ 145, 322 ZPO oder auf einzelne selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne der §§ 146, 303 ZPO nicht eingegangen wäre (BGHZ 39, 333, 337 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 29.01.1970 - VII ZR 34/68

    Verzicht auf Nießbrauch als "Vermögensübernahme"

    Auszug aus BGH, 18.12.1970 - V ZR 31/68
    Ob darin, wenn die Aufhebung vertraglich vereinbart wird, ein Vermögensübergang im Sinne des § 419 Abs. 1 BGB liegen kann, ist in dem Urteil BGHZ 53, 174, in dem die Anwendung des § 419 BGB auf die einseitige Aufgabeerklärung des Nießbrauchers verneint wird, dahingestellt geblieben und braucht auch hier nicht entschieden zu werden.
  • BGH, 13.07.1960 - V ZR 19/59

    Vermögensübernahme

    Auszug aus BGH, 18.12.1970 - V ZR 31/68
    Weiter mag davon ausgegangen werden, daß diese Zahlungsansprüche als Gegenleistung für die - hier unterstellte - Übertragung der Einzelansprüche aus dem Nießbrauch anzusehen sind und deshalb nach den zu § 419 BGB in der Rechtsprechung und überwiegend auch im Schrifttum vertretenen Grundsätzen jedenfalls in der Regel bei der Ermittlung des übertragenen Vermögens außer Betracht zu bleiben haben (vgl. RGZ 148, 257, 265; Urteil des Senats BGHZ 33, 123, 125 [BGH 13.06.1960 - V ZR 19/59]; in diesem Urteil ist allerdings die Frage offen gelassen, ob eine Ausnahme von diesen Grundsätzen zu machen ist, wenn die Gegenleistung die gleiche Sicherheit und Befriedigungsmöglichkeit wie das übernommene Vermögen bietet; gegen die erwähnten Grundsätze vgl. im neueren Schrifttum insbesondere Schricker, JZ 1970, 265, 272).
  • RG, 20.11.1920 - V 282/20

    Dingliche Wirkung der Übertragung eines Nießbrauchs an einem Grundstück

    Auszug aus BGH, 18.12.1970 - V ZR 31/68
    Hier ist sie vom Tatrichter nicht hinreichend festgestellt, und sie kann auch jedenfalls vom Revisionsgericht nicht ohne weiteres schon aus der Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs entnommen werden (vgl. RGZ 101, 5, 7; Soergel/Baur a.a.O. Nr. 3; Staudinger/Spreng a.a.O. Nr. 4).
  • BGH, 03.06.1970 - VIII ZR 199/68

    Nutzungspfandrecht als Vermögensübernahme?

    Auszug aus BGH, 18.12.1970 - V ZR 31/68
    Sein Portbestand ergab auch bei Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Beschränkung in der Ausübung einen Wert, der das Vorliegen einer Übernahme des nahezu gesamten Vermögens der Frau S. ausschließt, ohne daß es der Erörterung der Frage bedarf, ob bei der Bewertung der von der Übernahme ausgeschlossenen Gegenstände die darauf ruhenden Lasten abzuziehen sind (vgl. dazu BGH Urteil vom 30. Januar 1958, III ZR 170/56, NJW 1958, 667 m.w.N.; vgl. ferner zur Frage der entsprechenden Anwendung des § 419 BGB auf Fälle der wirtschaftlichen Aushöhlung BGH Urteil vom 3. Juni 1970, VIII ZR 199/68, zum Abdruck in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 17.09.1968 - VI ZR 204/66
    Auszug aus BGH, 18.12.1970 - V ZR 31/68
    Zwar kann eine Haftung nach § 419 BGB auch dann in Betracht kommen, wenn die Vermögensübernahme Gegenstand mehrerer, jeweils nur einzelne Vermögensstücke erfassender Verträge ist, selbst wenn die Einzelverträge mit verschiedenen Vertragspartnern abgeschlossen werden (BGH Urteile vom 9. November 1961, VII ZR 130/60, WM 1962, 94; vom 17. September 1968, VI ZR 204/66, WM 1968, 1405).
  • BGH, 30.01.1958 - III ZR 170/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.12.1970 - V ZR 31/68
    Sein Portbestand ergab auch bei Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Beschränkung in der Ausübung einen Wert, der das Vorliegen einer Übernahme des nahezu gesamten Vermögens der Frau S. ausschließt, ohne daß es der Erörterung der Frage bedarf, ob bei der Bewertung der von der Übernahme ausgeschlossenen Gegenstände die darauf ruhenden Lasten abzuziehen sind (vgl. dazu BGH Urteil vom 30. Januar 1958, III ZR 170/56, NJW 1958, 667 m.w.N.; vgl. ferner zur Frage der entsprechenden Anwendung des § 419 BGB auf Fälle der wirtschaftlichen Aushöhlung BGH Urteil vom 3. Juni 1970, VIII ZR 199/68, zum Abdruck in BGHZ bestimmt).
  • RG, 07.02.1907 - VI 266/06

    1. Begründung der Annahme, daß bei einem Erfüllungsübernahmevertrage der Wille

    Auszug aus BGH, 18.12.1970 - V ZR 31/68
    Ein auf die Übernahme des Vermögens im ganzen gerichteter Vertrag im Sinne des § 311 BGB braucht nicht vorzuliegen (RGZ 65, 164, 171; Soergel/Schmidt, BGB 10. Aufl. § 419 Nr. 3; Palandt, BGB 29. Aufl. § 419 Nr. 3 b).
  • BGH, 09.11.1961 - VII ZR 130/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.12.1970 - V ZR 31/68
    Zwar kann eine Haftung nach § 419 BGB auch dann in Betracht kommen, wenn die Vermögensübernahme Gegenstand mehrerer, jeweils nur einzelne Vermögensstücke erfassender Verträge ist, selbst wenn die Einzelverträge mit verschiedenen Vertragspartnern abgeschlossen werden (BGH Urteile vom 9. November 1961, VII ZR 130/60, WM 1962, 94; vom 17. September 1968, VI ZR 204/66, WM 1968, 1405).
  • RG, 16.01.1939 - V 75/38

    1. Zur Rechtsnatur von Eingemeindungsverträgen. 2. Kann bei beschränkten

    Auszug aus BGH, 18.12.1970 - V ZR 31/68
    Die gegenteilige Auffassung ist mit § 1059 Satz 1 BGB und dem Grundsatz der geschlossenen Zahl der vom Gesetz vorgesehenen dinglichen Rechte nicht in Einklang zu bringen (wie hier RGZ 159, 193, 208; Soergel/Baur, BGB 10. Aufl. § 1059 Nr. 2; BGB RGRK, 11. Aufl. § 1059 Anm. 2; Staudinger/Spreng, BGB 11. Aufl. § 1059 Nr. 2 ff; Erman, BGB 4. Aufl. § 1059 Anm. 2; Planck/Brodmann, BGB 5. Aufl. § 1059 Anm. 3 a; Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 121 V 2 S. 603; a.A. insbesondere Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Bearb. § 118 I 2 Fußn. 2 S. 476).
  • RG, 05.07.1935 - II 340/34

    1. Bedeutet Zustimmung der Gläubiger zum Einbringen eines Schuldnervermögens in

  • RG, 26.09.1930 - II 520/29

    Zur Auslegung des § 419 Abs. 1 BGB.

  • BGH, 17.09.1991 - XI ZR 256/90

    Haftung bei Übernahme eines vollkaufmännischen Handelsgeschäfts - Haftung bei

    Diese Vorschrift setzt voraus, daß das Vermögen des Schuldners durch eine irgendwie geartete Vereinbarung rechtswirksam übertragen wurde (vgl. BGHZ 55, 111, 114; 93, 135, 139) [BGH 06.12.1984 - X ZR 103/83].
  • BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 173/84

    Betriebsübergang - Voraussetzungen

    Danach kommt eine Haftung nach § 419 BGB auch dann in Betracht, wenn die Vermögensübernahme Gegenstand mehrerer, jeweils nur einzelne Vermögensgegenstände umfassender Verträge ist, auch wenn diese Einzelverträge mit verschiedenen Vertragspartnern geschlossen werden und zwischen den einzelnen Übernahmevorgängen ein enger zeitlicher und sachlicher (wirtschaftlicher) Zusammenhang besteht (BGHZ 55, 111, 114; 71, 306, 307 [BGH 10.05.1978 - VIII ZR 166/77]; BGH Urteil vom 6. Dezember 1984 - X ZR 103/83 - in DB 1985, 1130).
  • BGH, 05.11.1992 - III ZR 77/91

    Haftungsmasse bei Vermögensübernahme

    Voraussetzung hierfür ist ein enger zeitlicher und sachlicher (wirtschaftlicher) Zusammenhang der Einzelübertragungen und die Kenntnis des Erwerbers davon, daß die übernommenen Gegenstände zusammengenommen das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Übertragenden ausmachen (BGHZ 55, 111, 114; 93, 135, 138 [BGH 06.12.1984 - X ZR 103/83]; BGH, Urteil vom 3. Juni 1992 - VIII ZR 138/91VIII ZR 138/91 - ZIP 1992, 930; für BGHZ vorgesehen).
  • BFH, 26.04.1983 - VIII R 205/80

    Einkünfte bei Vorbehaltsnießbrauch

    Denn eine Vereinbarung sowohl in dem einen wie auch in dem anderen Sinn kann zwischen Nießbraucher und Eigentümer getroffen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 18. Dezember 1970 V ZR 31/68, BGHZ 55, 111, 115).
  • BFH, 30.01.2007 - IV B 111/05

    Divergenz; ausgelaufenes Recht

    Wie sich der Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 18. Dezember 1970 V ZR 31/68 (BGHZ 55, 111) entnehmen lässt, dürfte das FG davon ausgegangen sein, dass der vorliegende schuldrechtliche Grundstücksüberlassungsvertrag durch die noch am selben Tag im Einverständnis mit den Grundstücksüberlassern erfolgte Weiterveräußerung im Ergebnis schon gar nicht auf den dinglichen Vollzug gerichtet war.

    Dem FA wäre aber insoweit zuzugeben, dass das FG den Rechtssatz des BGH-Urteils in BGHZ 55, 111, wonach ein Vertrag im Sinne der Regelung des § 419 BGB nur ein solcher ist, der auf einen den Vermögensübergang ergebenden dinglichen Vollzug gerichtet ist (s. BGH-Urteil in BGHZ 55, 111, unter III.3.b, letzter Absatz), fehlerhaft auf den vorliegenden Fall angewandt hätte.

  • BGH, 06.12.1984 - X ZR 103/83

    Vermögensübernahme bei einer Mehrheit von Verträgen

    Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß eine Haftung nach § 419 BGB auch dann in Betracht kommt, wenn die Vermögensübernahme Gegenstand mehrerer, jeweils nur einzelne Vermögensgegenstände umfassender Verträge ist, auch wenn diese Einzelverträge mit verschiedenen Vertragspartnern geschlossen werden (BGHZ 55, 111, 114 [BGH 18.12.1970 - V ZR 31/68] - m.w.N.; std. Rspr.).

    Ob einer solchen Übertragung ein darauf gerichteter schuldrechtlicher Vertrag zugrunde gelegen hat, ist dabei ohne rechtliche Bedeutung; denn für die Haftung aus § 419 BGB genügt der dingliche Rechtserwerb, mag es auch an einer schuldrechtlichen Vereinbarung fehlen oder diese unwirksam sein; maßgebend ist allein, ob das Vermögen des Schuldners durch eine irgendwie geartete Vereinbarung rechtswirksam auf die Beklagte zu 4) übertragen worden ist (BGHZ 55, 111, 114 [BGH 18.12.1970 - V ZR 31/68]; BGH WM 1964, 1125; RGRK 12. Aufl., § 419 BGB Rdn. 13 m.w.N.).

  • BFH, 30.07.1985 - VIII R 71/81

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung eines Nutzungsrechts an einem Grundstück und

    "Dritter" in diesem Sinne kann auch der Eigentümer sein (vgl. zum Nießbrauch: BGH-Urteile vom 18. Dezember 1970 V ZR 31/68, BGHZ 55, 111, und in LM, Nr. 1 zu § 2203 BGB).
  • BGH, 07.03.1985 - III ZR 90/83

    Unlauteres Mittel - Gläubigerbefriedigung - Anspruchsvereitelung - Vereitelung

    Erfolgt eine Vermögensübernahme durch mehrere Einzelakte, so setzt eine Haftung nach § 419 Abs. 1 BGB voraus, daß ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, eine bewußte Zweckeinheit, gegeben und dem Erwerber bewußt ist, daß die verschiedenen Einzelakte das ganze Vermögen aufzehren (vgl. BGH Urteil vom 17. September 1968 - VI ZR 204/66 = WM 1968, 1404, 1406; BGHZ 55, 111, 114 = LM Nr. 23 zu § 419 BGB mit Anm. Mattern).
  • BGH, 20.02.1974 - VIII ZR 20/73

    Pfändung eines Grundstücksnießbrauchs

    Diese Überlassung ist jedoch lediglich schuldrechtlicher Natur (BGHZ 55, 111, 115 m.w.Nachw.), also keine Verfügung über den Nießbrauch.
  • OLG Dresden, 24.04.1997 - 7 U 180/97

    Haftung infolge Vermögensübernahme bei Übernahme eines Restbestandes noch nicht

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt eine Haftung nach § 419 1 BGB auch dann in Betracht, wenn die Vermögensübernahme Gegenstand mehrerer, jeweils nur einzelne Vermögensgegenstände umfassender Verträge ist und zwar auch dann, wenn diese Einzelverträge mit verschiedenen Vertragspartnern geschlossen werden (BGHZ 55, 111 ff., 114; BGH NJW 1985, 1331f, 1331 r. Sp. sub 2. a.; BAG, NJW 1986, 448 ff., 449).

    Voraussetzung ist insoweit lediglich das Vorliegen eines engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen den Übernahmevorgängen (BGHZ 55, 111 ff., 114; 71, 306 ff., 307).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2007 - 4 K 1580/04

    Bedeutung einer Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken für einen Anspruch auf

  • LG Kempten, 30.08.2019 - 13 O 1409/17

    Streit um Freigabe aus hinterlegten Erträgen aus unterschiedlichen Grundstücken

  • OLG Frankfurt, 11.04.2012 - 17 U 134/11

    Rangverhältnis von Unterhaltsansprüchen bei nachfolgender Vermögenslosigkeit

  • BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 167/84
  • BGH, 30.11.1971 - VI ZR 53/70

    Rechte des Schädigers bei Inanspruchnahme durch den Rentenversicherer aus

  • BGH, 22.03.1984 - III ZR 14/83

    Annahme einer Revision wegen Divergenz zu einer Entscheidung des

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht